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Steuergesetzanpassung - Streichung des Selbstbehalts für Krankheits- und Unfallkosten

Erschienen am: Do, 27.02.2020

Bei der Bemessung des steuerbaren Einkommens können Krankheits- und unfallbedingte Kosten, die von keiner Versicherung gedeckt sind, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, soweit sie 2 % des Nettoeinkommens übersteigen (d.h. 2 % Selbstbehalt bei Krankheits- und Unfallkosten). Demgegenüber können ungedeckte behinderungsbedingte Kosten vollumfänglich abgezogen werden (d.h. kein Selbstbehalt bei Behinderungskosten).
Auf behinderungsbedingte Aufwendungen kann niemand spezifischen Einfluss nehmen. Insofern ist auch richtig, dass sich hiervon betroffene Bürger steuerlich entlasten können. Gleiches gilt aber auch im Fall von Krankheit und Unfall; steuertechnisch herrscht bislang jedoch eine differenzierte Handhabung. Deshalb brachte ich im St. Galler Kantonsrat einen Gesetzesänderungsvorstoss ein, welcher diese Ungleichbehandlung beenden soll. Konkret sollen inskünftig auch die Krankheits- und unfallbedingten Kosten vollständig - d.h. ohne Selbstbehalt - vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Der St. Galler Kantonsrat wird voraussichtlich in der April-Session darüber befinden.

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